BGH - Urteil vom 08.03.2000
3 StR 575/99
Normen:
StGB § 69 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Osnabrück,

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenstraftat

BGH, Urteil vom 08.03.2000 - Aktenzeichen 3 StR 575/99

DRsp Nr. 2000/2750

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenstraftat

Handeltreiben mit BtM, zumal in größeren Mengen, belegt regelmäßig eine erhebliche charakterliche Unzuverlässigkeit, die auch die Ungeeignetheit des Täters zum Führen eines Kraftfahrzeuges ergibt, wenn er im Rahmen des Tatgeschehen ein Fahrzeug geführt hat.

Normenkette:

StGB § 69 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten H., B. und E. verurteilt, weil sie mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben und diese zum Teil auch aus den Niederlanden nach Deutschland eingeführt haben. Dabei hat es gegen den Angeklagten H. - insoweit ist das Urteil insgesamt rechtskräftig - wegen fünf Fällen vier Jahre, gegen den Angeklagten B. wegen drei Fällen drei Jahre und gegen den Angeklagten E. wegen drei Fällen zwei Jahre Gesamtfreiheitsstrafe verhängt, deren Vollstreckung hinsichtlich dieses Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Den Angeklagten E. und H. hat es zudem die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre verhängt; dagegen ist eine Entscheidung über die Fahrerlaubnis des Angeklagten B. nicht getroffen worden.