Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 29. Dezember 2009 -
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Aus den von der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den unter Anordnung des Sofortvollzuges ergangenen Widerruf seiner Fahrschulerlaubnis zu Recht abgelehnt hat.
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