BGH - Beschluß vom 13.09.2000
3 StR 373/00
Normen:
StGB § 69 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Krefeld,

Entzug der Fahrerlaubnis nach BtM-Straftat

BGH, Beschluß vom 13.09.2000 - Aktenzeichen 3 StR 373/00

DRsp Nr. 2000/7543

Entzug der Fahrerlaubnis nach BtM-Straftat

Bei Betäubungsmitteldelikten, die nicht zu den im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB genannten Regelbeispielen gehören, bedarf es zur Prüfung, ob der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB ist, einer von den Umständen des Einzelfalls abhängigen Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit, soweit sie in der Tat zum Ausdruck gekommen ist.

Normenkette:

StGB § 69 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen; es hat deswegen den Angeklagten H. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und den Angeklagten W. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt sowie Betäubungsmittel und Geld eingezogen. Dem Angeklagten W. hat es die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und angeordnet, daß die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Urteils keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf.

Die Sachrüge des Angeklagten W. hat hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69, 69 a StGB) Erfolg. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 ).