OLG Köln - Urteil vom 02.08.2023
22 U 164/21
Normen:
StVG § 7; StVG § 18;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 254/17

Erbringung eines Entlastungsbeweises hinsichtlich des Führens eines Fahrzeugs und der Unvermeidlichkeit eines Unfalls im Zusammenhang von Schadensersatzansprüchen aufgrund eines Verkehrsunfalls

OLG Köln, Urteil vom 02.08.2023 - Aktenzeichen 22 U 164/21

DRsp Nr. 2024/3865

Erbringung eines Entlastungsbeweises hinsichtlich des Führens eines Fahrzeugs und der Unvermeidlichkeit eines Unfalls im Zusammenhang von Schadensersatzansprüchen aufgrund eines Verkehrsunfalls

Bei dem bloßen Miterleben eines Unfalls mit dritten Unfallbeteiligten ist lediglich dann eine Haftung für psychische Beeinträchtigungen anzunehmen, wenn eine besondere Nähebeziehung zum Unfallopfer besteht. Dagegen verwirklicht sich nicht mehr nur das allgemeine Lebensrisiko, Zeuge eines Unfalls zu werden, wenn der Betroffene selbst unmittelbar dem Unfallgeschehen ausgesetzt wird und so vom Schädiger in die Rolle eines Unfallbeteiligten gezwungen wird. Den Entlastungsbeweis des § 18 Abs. 2 StVG kann der Unfallverursacher nicht erbringen, wenn er nicht mit gemäß § 3 Abs. 4 StVO angepasster Geschwindigkeit gefahren ist, die ein Anhalten auf der in Sichtweite befindlichen Strecke zu ermöglichen hat.

Tenor

Der Kläger ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig, nachdem er seine Berufung gegen das am 09.07.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 5 O 254/17 - zurückgenommen hat.

Auf die Berufung der Beklagten zu 4) bis 6) wird das am 09.07.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 5 O 254/17 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten zu 4) bis 6) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: