BGH - Beschluss vom 23.11.2017
4 StR 427/17
Normen:
StGB § 69; StGB § 69a; StPO § 267 Abs. 6 S. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2018, 60
NZV 2018, 193
StV 2018, 414
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 29.05.2017

Erforderliche Begründung der Entziehung der Fahrerlaubnis; Beleg der fehlenden Fahreignung durch den Tatrichter auf Grund einer Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit

BGH, Beschluss vom 23.11.2017 - Aktenzeichen 4 StR 427/17

DRsp Nr. 2017/17798

Erforderliche Begründung der Entziehung der Fahrerlaubnis; Beleg der fehlenden Fahreignung durch den Tatrichter auf Grund einer Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit

Das Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem deutlichen und zumindest mitunfallursächlichen Einfluss von Amphetaminen belegt in aller Regel eine erhebliche charakterliche Unzuverlässigkeit, die auch die Ungeeignetheit des Täters zum Führen eines Kraftfahrzeugs nahe legt. Dies rechtfertigt jedoch ein Absehen von jeglicher Begründung nicht. Der Tatrichter hat eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit vorzunehmen, mit der die fehlende Eignung belegt wird.

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 29. Mai 2017 im Ausspruch über die Maßregeln gemäß §§ 69, 69a StGB mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 69; StGB § 69a; StPO § 267 Abs. 6 S. 1;

Gründe