BGH - Urteil vom 09.10.2007
VI ZR 27/07
Normen:
BGB § 138 § 139 § 249 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 18
DAR 2007, 700
MDR 2007, 1420
NJW 2007, 3782
NZV 2008, 23
VRS 114, 161
VersR 2007, 1577
ZGS 2007, 445
zfs 2008, 22
Vorinstanzen:
LG Zwickau, vom 22.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 34/06
AG Aue, vom 31.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 976/05

Erforderlichkeit der Mietwagenkosten zum Unfallersatztarif

BGH, Urteil vom 09.10.2007 - Aktenzeichen VI ZR 27/07

DRsp Nr. 2007/19493

Erforderlichkeit der Mietwagenkosten zum Unfallersatztarif

»Für die Frage der Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs kommt es im Allgemeinen nicht darauf an, ob der Mietpreis für das Ersatzfahrzeug zwischen Mieter und Vermieter wirksam vereinbart worden ist.«

Normenkette:

BGB § 138 § 139 § 249 ; ZPO § 287 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 27. Juni 2005, für dessen Folgen die Beklagten dem Grunde nach unstreitig voll haften. Am Abend des 28. Juni 2005 mietete der Ehemann der Klägerin, nachdem er mit dem beschädigten, aber noch fahrfähigen PKW zur Arbeit gefahren war, bei der ihm von der Kfz-Werkstatt empfohlenen Autovermietung ein Fahrzeug der gleichen Wagenklasse an. Von den in Rechnung gestellten Mietwagenkosten in Höhe von 1.504,75 EUR zahlte die Beklagte zu 2 lediglich 740,80 EUR. Die Klägerin begehrt mit der Klage den Restbetrag von 763,95 EUR.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe: