BGH - Urteil vom 09.01.2013
IV ZR 197/11
Normen:
VVG § 28 Abs. 4;
Fundstellen:
BGHZ 196, 67
DAR 2013, 200
DB 2013, 8
MDR 2013, 218
NJW 2013, 873
VersR 2013, 297
r+s 2013, 114
r+s 2014, 313
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 31.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 2019/09
OLG Bremen, vom 10.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 13/11

Erfordernis einer gesonderten Mitteilung der Belehrung des Versicherungsnehmers in Textform i.S.v. § 28 Abs. 4 VVG in einem Schadenmeldungsfragebogen

BGH, Urteil vom 09.01.2013 - Aktenzeichen IV ZR 197/11

DRsp Nr. 2013/1696

Erfordernis einer gesonderten Mitteilung der Belehrung des Versicherungsnehmers in Textform i.S.v. § 28 Abs. 4 VVG in einem Schadenmeldungsfragebogen

1. Dem Erfordernis einer gesonderten Mitteilung in Textform i.S. von § 28 Abs. 4 VVG genügt es, wenn der Versicherer die Belehrung des Versicherungsnehmers in einen Schadenmeldungsfragebogen oder ein sonstiges Schreiben aufnimmt, in welchem dem Versicherungsnehmer Fragen zur Aufklärung des Versicherungsfalls gestellt werden.2. In diesen Fällen muss sich die Belehrung durch ihre Platzierung und drucktechnische Gestaltung vom übrigen Text derart abheben, dass sie für den Versicherungsnehmer nicht zu übersehen ist.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urtei l des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 10. Oktober 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

VVG § 28 Abs. 4;

Tatbestand