LAG Köln - Urteil vom 24.05.2017
11 Sa 872/16
Normen:
BetrAVG § 7 I 1; BGB § 613a;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5210/15

Erfüllung der 12-jährigen Wartezeit für die Unverfallbarkeit einer Versorgungsanwartschaft in der betrieblichen AltersversorgungBegriff des Betriebsübergangs im Sinne von § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB

LAG Köln, Urteil vom 24.05.2017 - Aktenzeichen 11 Sa 872/16

DRsp Nr. 2017/16620

Erfüllung der 12-jährigen Wartezeit für die Unverfallbarkeit einer Versorgungsanwartschaft in der betrieblichen Altersversorgung Begriff des Betriebsübergangs im Sinne von § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB

Einzelfall

Von einem Betriebsübergang von einer zu Zeiten der ehemaligen DDR bestehenden Fachbrigade auf ein nach der Wiedervereinigung gegründetes Unternehmen kann schon wegen der grundsätzlichen Änderung der Arbeitsmethoden im allgemeinen nicht ausgegangen werden.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.08.2016 - 5 Ca 5210/15 - abgeändert und die Klage kostenpflichtig abgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 7 I 1; BGB § 613a;

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob der Kläger eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben hat, für die der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung einzutreten hat.

Der am . .19 geborene Kläger, Diplomingenieur für Bauwesen, war seit dem 01.09.1970 bei dem V L E als Kostenplaner beschäftigt. Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrags vom 10.09.1970 wird auf Bl. 6 f. d. A. verwiesen.

Aufgrund Beschlusses des Rats des Bezirks E aus dem Jahre 1977 erfolgte die Überleitung der Brigade L , zu der der Kläger zählte, auf das V W E , Projektierungsbereich L (V W E , PB L ). Der V W E , PB L , war in Fachbrigaden organisiert.