Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 10.11.2016 in Sachen8
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen der nicht gehörigen, verspäteten Rückgabe eines Kanzleischlüssels.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 8. Kammer des Arbeitsgerichts Aachen dazu bewogen haben, der Klage stattzugeben, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Aachen vom 10.11.2016 Bezug genommen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Beklagten am 06.12.2016 zugestellt. Die Beklagte hat hiergegen am 29.12.2016 Berufung eingelegt und diese am 06.02.2017 begründet.
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