Ergänzung eines Urteils gem. § 77 b OWiG nach Einlegung der Rechtsbeschwerde seitens des Betroffenen
OLG Celle, Beschluss vom 07.05.1999 - Aktenzeichen 211 Ss 202/98 (OWi)
DRsp Nr. 2003/16261
Ergänzung eines Urteils gem. § 77 bOWiG nach Einlegung der Rechtsbeschwerde seitens des Betroffenen
»Ein Urteil ohne Gründe, das der Richter unterschrieben und der Staatsanwaltschaft mit der Anfrage, ob auf Rechtsmittel verzichtet werde, zur Zustellung übersandt hat, kann nicht nach Einlegung der Rechtsbeschwerde seitens des Betroffenen gem. § 77 bOWiG ergänzt werden.«