OLG Hamm - Beschluss vom 08.10.2013
1 RBs 132/13
Normen:
StPO § 473 Abs. 7; OWiG § 46 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Unna, - Vorinstanzaktenzeichen 172 OWi 213/13

Erhöhung des Punktekontos und drohender Fahrerlaubnisentzug als mittelbare Folge einer bußgeldrechtlichen Verurteilung nicht zu Gunsten des Betroffenen zu berücksichtigen

OLG Hamm, Beschluss vom 08.10.2013 - Aktenzeichen 1 RBs 132/13

DRsp Nr. 2013/22845

Erhöhung des Punktekontos und drohender Fahrerlaubnisentzug als mittelbare Folge einer bußgeldrechtlichen Verurteilung nicht zu Gunsten des Betroffenen zu berücksichtigen

Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn eine bloß mittelbare Folge einer bußgeldrechtlichen Verurteilung (hier: Erhöhung des "Punktekontos" mit der Folge der Fahrerlaubnisentziehung auf verwaltungsrechtlichem Wege) bei der Bußgeldbemessung nicht zu Gunsten des Betroffenen berücksichtigt wurde.

Tenor

Dem Betroffenen wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO i.

V.m. § 46 Abs. 1 OWiG) Wiedereinsetzung inden vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung zur Begründung des Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gewährt.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 4Satz3OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit §46 Abs. 1 OWiG).

Normenkette:

StPO § 473 Abs. 7; OWiG § 46 Abs. 1;

Gründe

Zusatz: