LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.10.2017
16 SaGa 1175/17
Normen:
GG § 1004 BGB in Verbindung mit Art. 14; GG § 823 BGB in Verbindung mit Art. 14; GG Art. 9 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Fulda, vom 19.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ga 4/17

Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen einer bereits seit Stunden beendeten behaupteten Blockade des Werkstor

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.10.2017 - Aktenzeichen 16 SaGa 1175/17

DRsp Nr. 2018/6269

Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen einer bereits seit Stunden beendeten behaupteten Blockade des Werkstor

Orientierungssätze: 1. Für den im Einstweiligen Verfügungsverfahren erforderlichen Verfügungsgrund muss der Gläubiger darlegen und glaubhaft machen, dass er auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist. Dies ist nicht der Fall, wenn - wie hier - die (behauptete) Blockade des Werkstors bereits seit Stunden beendet ist. 2. Der Verfügungsgrund ergibt sich nicht bereits daraus, dass der Arbeitskampf als solcher noch andauert. 3. Ein Verfügungsanspruch besteht nur, wenn die Arbeitskampfmaßnahme, deren Unterlassung begehrt wird, rechtswidrig, gegebenenfalls sogar greifbar oder offensichtlich rechtswidrig, ist. 4. Nicht jede auch nur vorübergehende Zugangsbehinderung stellt eine rechtswidrige Blockade des Betriebs dar. 5. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem durch Art. 9 Absatz 3 GG gewährleisteten Streikrecht und dem Recht des Arbeitgebers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie seines Hausrechts (Art. 14 GG) kommt es entscheidend darauf an, ob es sich um kurzzeitige Zugangsbehinderungen handelt, die ihre Ursache in einem argumentativen Einwirken auf Dritte (Arbeitswillige, Kunden, Lieferanten) haben und der Wille eines Angesprochenen, den Betrieb betreten zu wollen, respektiert wird. 6.