BVerfG - Beschluss vom 10.10.2013
1 BvR 1848/13
Normen:
VVG § 8 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 14.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 118 C 132/13
AG Köln, vom 03.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 118 C 132/13

Erlöschen des Widerrufsrechts eines Versicherungsnehmers durch Bezugnahme auf den Versicherungsvertrag in einem Schreiben des Versicherungsnehmers

BVerfG, Beschluss vom 10.10.2013 - Aktenzeichen 1 BvR 1848/13

DRsp Nr. 2014/689

Erlöschen des Widerrufsrechts eines Versicherungsnehmers durch Bezugnahme auf den Versicherungsvertrag in einem Schreiben des Versicherungsnehmers

Solange es am gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 VVG vom Versicherer zu führenden Beweis fehlt, dass dem Versicherungsnehmer die nach § 8 Abs. 2 VVG für den Beginn der Widerrufsfrist erforderlichen Unterlagen zugegangen waren, besteht grundsätzlich ein "ewiges Widerrufsrecht" des Versicherungsnehmers. Auch eine entsprechende Anwendung des § 8 Abs. 3 S. 2 VVG kommt beim Fehlen von dessen Voraussetzungen jedenfalls nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen einer Verwirkung des Widerrufsrechts ersichtlich nicht vorliegen.

Tenor

1

Das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 14. Mai 2013 - 118 C 132/13 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 3. Juni 2013 - 118 C 132/13 - gegenstandslos.

2

Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

3

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 8 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Verfahren aus dem Versicherungsvertragsrecht.