OLG Hamm - Beschluss vom 05.01.2017
15 W 246/16
Normen:
BGB § 473; BGB § 1059a Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1098 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen D-46941-12

Erlöschen eines subjektiv-dinglichen Vorkaufsrechts aufgrund Auflösung und Löschung der als Berechtigte eingetragenen GmbH & Co. KG im Handelsregister

OLG Hamm, Beschluss vom 05.01.2017 - Aktenzeichen 15 W 246/16

DRsp Nr. 2017/3584

Erlöschen eines subjektiv-dinglichen Vorkaufsrechts aufgrund Auflösung und Löschung der als Berechtigte eingetragenen GmbH & Co. KG im Handelsregister

Ein subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht erlischt nicht bereits dadurch, dass die als Berechtigte eingetragene GmbH & Co KG nach Auflösung der Gesellschaft im Handelsregister gelöscht worden ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 473; BGB § 1059a Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1098 Abs. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat den Antrag auf berichtigende Löschung des unter II Nr.7 eingetragenen Vorkaufrechts zu Recht zurückgewiesen.