BGH - Beschluß vom 02.08.2000
3 StR 284/00
Normen:
StPO § 302 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NStZ 2000, 665
Vorinstanzen:
LG Oldenburg,

Ermächtigung zur Rechtsmittelrücknahme

BGH, Beschluß vom 02.08.2000 - Aktenzeichen 3 StR 284/00

DRsp Nr. 2000/6848

Ermächtigung zur Rechtsmittelrücknahme

Da sich die Ermächtigung im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO auf ein bestimmtes Rechtsmittel beziehen muss, kann die bei der Übernahme des Mandats im Rahmen der Vollmachtserteilung erteilte allgemeine Ermächtigung zur Rücknahme von Rechtsmitteln nicht als eine ausdrückliche Ermächtigung im Sinn dieser Vorschrift angesehen werden.

Normenkette:

StPO § 302 Abs. 2 ;

Gründe: