BVerwG - Beschluss vom 08.02.2017
3 B 12.16
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; StVO § 21a Abs. 2 S. 1; StVO § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 5b;
Fundstellen:
DÖV 2017, 562
NJW 2017, 10
NJW 2017, 1691
NZV 2017, 396
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 16.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 298.12
OVG Berlin-Brandenburg, vom 15.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 14.13

Ermessen der Straßenverkehrsbehörde für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Befreiung eines Motorradfahrers von der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms

BVerwG, Beschluss vom 08.02.2017 - Aktenzeichen 3 B 12.16

DRsp Nr. 2017/2985

Ermessen der Straßenverkehrsbehörde für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Befreiung eines Motorradfahrers von der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms

Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Befreiung eines Motorradfahrers von der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms steht im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde. Das Ermessen wird nicht ohne Weiteres auf Null reduziert, wenn der Motorradfahrer die in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung geforderte ärztliche Bescheinigung vorlegt, dass ihm das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Dezember 2015 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; StVO § 21a Abs. 2 S. 1; StVO § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 5b;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt, dass der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vorliegt.