BGH - Urteil vom 26.01.2024
V ZR 162/22
Normen:
WEG a.F. § 27 Abs. 1 Nr. 2, 5; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 632a Abs. 1 S. 5, 6;
Fundstellen:
IBR 2024, 200
IBR 2024, 201
MDR 2024, 428
NZM 2024, 293
BBB 2024, 44
MietRB 2024, 107
MietRB 2024, 109
Vorinstanzen:
AG Essen-Borbeck, vom 05.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 24 C 145/20
LG Dortmund, vom 14.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 160/21

Ermittlung des Schadens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Zahlung pflichtwidriger Abschläge durch den Verwalter im Zuge der Vornahme von Erhaltungsmaßnahmen; Pflicht des Verwalters zur Überwachung von Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum wie ein Bauherr bei Abschluss eines Werkvertrags

BGH, Urteil vom 26.01.2024 - Aktenzeichen V ZR 162/22

DRsp Nr. 2024/2478

Ermittlung des Schadens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Zahlung pflichtwidriger Abschläge durch den Verwalter im Zuge der Vornahme von Erhaltungsmaßnahmen; Pflicht des Verwalters zur Überwachung von Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum wie ein Bauherr bei Abschluss eines Werkvertrags

Hat eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit einem Werkunternehmer einen Vertrag zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums geschlossen, gehört es zu den Pflichten des Verwalters, Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum wie ein Bauherr zu überwachen. Bei der Bewirkung von Zahlungen ist er verpflichtet, wie ein Bauherr im Interesse der Wohnungseigentümer sorgfältig zu prüfen, ob bestimmte Leistungen erbracht und Abschlags- oder Schlusszahlungen gerechtfertigt sind (im Anschluss an Senat, Urteil vom 19. Juli 2019 - V ZR 75/18, ZWE 2020, 44 Rn. 16).