OLG München - Urteil vom 29.10.2010
10 U 3255/10
Normen:
BGB § 249; EStG § 24 Nr. 1 lit. a;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 15.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 12508/07

Ermittlung des Verdienstausfallschadens eines selbständig tätigen Unfallgeschädigten

OLG München, Urteil vom 29.10.2010 - Aktenzeichen 10 U 3255/10

DRsp Nr. 2011/4749

Ermittlung des Verdienstausfallschadens eines selbständig tätigen Unfallgeschädigten

Der Erwerbsschaden eines selbständig tätigen Unfallgeschädigten kann nach dem Bruttoverdienst berechnet werden, weil auch eine Schadensersatzrente wegen Erwerbsschadens nach § 24 Nr. 1 lit. a EStG der Einkommenssteuer unterliegt.

1. Auf die Berufung der Klägerin vom 17.06.2010 wird das Endurteil des LG München I vom 15.04.2010 (Az. 19 O 12508/07) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.433,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12.04.2007 zu bezahlen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 30%, die Beklagte 70%. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 249; EStG § 24 Nr. 1 lit. a;

Gründe:

A. Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

I. Das Landgericht hat zu Unrecht einen Teilanspruch der Klägerin auf Schadensersatz verneint.