1. Auf die Berufung der Klägerin vom 17.06.2010 wird das Endurteil des LG München I vom 15.04.2010 (Az.
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.433,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12.04.2007 zu bezahlen.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 30%, die Beklagte 70%. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
A. Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. §
B. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
I. Das Landgericht hat zu Unrecht einen Teilanspruch der Klägerin auf Schadensersatz verneint.
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