AO (1977) § 162 Abs. 1, 2 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 9a Abs. 1 Nr. 1, § 19 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1344
BB 1992, 2348
BFHE 165, 421
BFHE 167, 421
BStBl II 1992, 854
Vorinstanzen:
Hessisches FG,
Ermittlung von KfZ-Kosten aus Dienstreisen
BFH, Urteil vom 07.04.1992 - Aktenzeichen VI R 113/88
DRsp Nr. 1996/11427
Ermittlung von KfZ-Kosten aus Dienstreisen
»Bei der Ermittlung der auf Dienstreisen entfallenden Kfz-Kosten kann der Steuerpflichtige einen Teilnachweis der ihm tatsächlich entstandenen Aufwendungen erbringen und weitere dem Grunde nach feststehende Aufwendungen schätzen lassen. Dabei darf das FA von den für den Steuerpflichtigen ungünstigsten Umständen ausgehen.«
Normenkette:
AO (1977) § 162 Abs. 1, 2 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 9a Abs. 1 Nr. 1, § 19 ;
Gründe:
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