LAG Thüringen - Urteil vom 27.04.2017
4 Sa 168/15
Normen:
BGB § 611a; MTV STB § 9 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 04.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2752/14

Ermittlung zuschlagspflichtiger Überstunden für Beschäftigte der Süd-Thüringer-Bahn GmbH

LAG Thüringen, Urteil vom 27.04.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 168/15

DRsp Nr. 2018/9393

Ermittlung zuschlagspflichtiger Überstunden für Beschäftigte der Süd-Thüringer-Bahn GmbH

Bei der Ermittlung von zuschlagspflichtigen Überstunden iSv. § 9 Abs. 3 S.1 des Mantel und Entgelttarifvertrages kommt es nur darauf an, dass die monatliche Sollarbeitszeit überschritten wird. Ob die monatliche Sollarbeitszeit neben Arbeitsleistung auch, oder nur durch Krankheit, Urlaub oder bezahlte Freistellung erreicht wird, ist hierbei ohne Bedeutung.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgericht Erfurt vom 04.03.2015 (Az. 4 Ca 2752/14) und die Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung und der Kläger die Kosten der Anschlussberufung.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611a; MTV STB § 9 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Überstundenzuschlägen.

Der am 25.08.1965 geborene Kläger war bei der Beklagten ab dem 01.02.2003 als Lokführer/Triebwagenfahrer beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 31.1.2003 (Bl. 5 d. A.) zugrunde. Dieser Arbeitsvertrag enthält in § 2 folgende Vereinbarung:

"§ 2