Ermöglichung der unbefugten Benutzung eines Fahrzeugs
BGH, Urteil vom 05.07.1965 - Aktenzeichen VII ZR 212/64
DRsp Nr. 1994/6097
Ermöglichung der unbefugten Benutzung eines Fahrzeugs
1. Bleibt ein Reparaturfahrzeug unverschlossen auf einem offenen Werkstatthof stehen, so muß mit seiner unbefugten Benutzung, auch durch Werkstattangehörige, gerechnet werden. 2. Das gilt erst recht, wenn ein Werkstattangehöriger, über dessen Zuverlässigkeit nichts bekannt ist, vom Werkstattinhaber veranlaßt wird, die Nacht im Fahrzeug zu verbringen.