BGH - Urteil vom 08.01.1985
VI ZR 96/83
Normen:
ZPO § 398 ;
Fundstellen:
DAR 1985, 157
VRS 68, 421
VersR 1985, 341
ZfS 1985, 165
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken,
LG Saarbrücken,

Erneute Vernehmung des Zeugen durch das Berufungsgericht

BGH, Urteil vom 08.01.1985 - Aktenzeichen VI ZR 96/83

DRsp Nr. 1994/4462

Erneute Vernehmung des Zeugen durch das Berufungsgericht

»Zur Frage, wann die vom Erstrichter abweichende Beurteilung der Aussage eines Zeugen durch das Berufungsgericht im subjektiven Bereich liegt und deshalb eine erneute Vernehmung des Zeugen durch das Berufungsgericht verlangt.« 1. Eine Pflicht zur erneuten Vernehmung der in erster Instanz gehörten Zeugen besteht grundsätzlich nur dort, wo für die abweichende Bewertung der Aussage Faktoren im Vordergrund stehen, deren Beurteilung - wie die Urteilsfähigkeit des Zeugen, sein Erinnerungsvermögen, seine Wahrheitsliebe - wesentlich vom persönlichen Eindruck des Zeugen auf den Richter abhängen. 2. Geht es demgegenüber nur darum, ob der Inhalt der protokollierten Aussage (objektiv) für die Beweisfrage ergiebig ist oder nicht, dann kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der zweitinstanzliche Richter prinzipiell die Aussage anders beurteilen als die erste Instanz, ohne den Zeugen nochmals hören zu müssen. 3. Eine Pflicht zur Wiederholung der Zeugenvernehmung kann sich in der Regel nur bei Zweifeln darüber ergeben, ob die Aussage des Zeugen vollständig und präzise protokolliert worden ist.

Normenkette:

ZPO § 398 ;

Tatbestand:

Das klagende Land macht Ansprüche aus übergegangenem Recht (§ 105 Saarl.BeamtenG) geltend.