BGH - Urteil vom 29.10.1974
VI ZR 42/73
Normen:
BGB §§ 249, 254 Abs. 2, 278 ;
Fundstellen:
BB 1975, 10
BGHZ 63, 182
DAR 1975, 109
DB 1975, 98
DRsp I(123)182a-c
ES Kfz-Schaden C-1/15
NJW 1975, 160
VRS 48, 81

Ersatz der Kosten unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen der mit der Reparatur eines beschädigten Kfz beauftragten Werkstatt

BGH, Urteil vom 29.10.1974 - Aktenzeichen VI ZR 42/73

DRsp Nr. 1994/1457

Ersatz der Kosten unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen der mit der Reparatur eines beschädigten Kfz beauftragten Werkstatt

»Bei der Instandsetzung eines beschädigten Kraftfahrzeugs schuldet der Schädiger als Herstellungsaufwand nach § 249 Satz 2 BGB grundsätzlich auch die Mehrkosten, die ohne eigene Schuld des Geschädigten die von ihm beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen verursacht hat; die Werkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten.«

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 Abs. 2, 278 ;

Gründe: