Ersatz der Kosten unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen der mit der Reparatur eines beschädigten Kfz beauftragten Werkstatt
BGH, Urteil vom 29.10.1974 - Aktenzeichen VI ZR 42/73
DRsp Nr. 1994/1457
Ersatz der Kosten unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen der mit der Reparatur eines beschädigten Kfz beauftragten Werkstatt
»Bei der Instandsetzung eines beschädigten Kraftfahrzeugs schuldet der Schädiger als Herstellungsaufwand nach § 249 Satz 2 BGB grundsätzlich auch die Mehrkosten, die ohne eigene Schuld des Geschädigten die von ihm beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen verursacht hat; die Werkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten.«