BGH - Urteil vom 23.03.1976
VI ZR 41/74
Normen:
BGB § 249;
Fundstellen:
BB 1977, 116
BGHZ 66, 239
DAR 1976, 265
DB 1976, 1522
DRsp I(123)196a-b
ES Kfz-Schaden A-2/1
NJW 1976, 1396
VRS 51, 178
VersR 1976, 874

Ersatz der Reparaturkosten für ein in Zahlung gegebenes Fahrzeug; Ersatz des Nutzungsausfalls

BGH, Urteil vom 23.03.1976 - Aktenzeichen VI ZR 41/74

DRsp Nr. 1994/1449

Ersatz der Reparaturkosten für ein in Zahlung gegebenes Fahrzeug; Ersatz des Nutzungsausfalls

»Wer für ein unfallgeschädigtes Kraftfahrzeug Zahlung der Instandsetzungskosten fordern kann, verliert diesen Anspruch nicht schon dadurch, daß er das Fahrzeug unrepariert beim Erwerb eines Neufahrzeugs in Zahlung gibt. Das gilt in der Regel nicht für einen Nutzungsausfall, der auf einer nur gedachten Reparatur beruht.«

Normenkette:

BGB § 249;

Sachverhaltsdaten:

Der Kl. berechnet den Kfz-Schaden anhand der von einem Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten plus merkantiler Wertminderung, Nutzungsausfall während der geschätzten Reparaturzeit sowie Nebenkosten. Das Unfallfahrzeug hat er unrepariert für 1.500 DM beim Erwerb eines Neuwagens in Zahlung gegeben.