BGH - Urteil vom 19.11.1974
VI ZR 197/73
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)184c-d
ES Kfz-Schaden D-3/5
MDR 1975, 217
NJW 1975, 255
VersR 1975, 261
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

Ersatz des Nutzungsausfalls bei Inanspruchnahme des Fahrzeugs der Ehefrau des Geschädigten

BGH, Urteil vom 19.11.1974 - Aktenzeichen VI ZR 197/73

DRsp Nr. 1994/1456

Ersatz des Nutzungsausfalls bei Inanspruchnahme des Fahrzeugs der Ehefrau des Geschädigten

»Zur Frage, welche Kosten dem Eigentümer eines beschädigten Kraftfahrzeugs bei Inanspruchnahme des Fahrzeugs seiner Ehefrau [wegen unfallbedingten Ausfalls des eigenen Wagens] nach § 249 Satz 2 BGB zu erstatten sind.«

Normenkette:

BGB § 249 ;

Gründe:

Es braucht nicht der ... Frage nachgegangen zu werden, ob die Ehefrau des Kl. im Rahmen der durch die eheliche Lebensgemeinschaft aufgegebenen Pflichten bei Ausfall des Fahrzeugs ihres Ehemannes mit ihrem Wagen unentgeltlich einspringen müßte. Würde eine etwa erst durch den Schadensfall ausgelöste, allein um der Ehe willen bestehende Hilfs- und Beistandspflicht zugunsten des Schädigers berücksichtigt, so widerspräche das dem in § 843 Abs. 4 BGB zum Ausdruck gekommenen Rechtsgrundsatz, daß es nicht zur Entlastung des Schädigers führen darf, wenn die konkrete wirtschaftliche Lage des Betroffenen von einer nachteiligen Veränderung nur dank solcher Leistungen eines anderen verschont geblieben ist, die nicht dem Schädiger zugute kommen sollen. ...