BGH - Urteil vom 07.11.2000
VI ZR 400/99
Normen:
BGB § 252 ;
Fundstellen:
DAR 2001, 119
MDR 2001, 508
NJW 2001, 1274
SP 2001, 126
VersR 2001, 196
ZfS 2001, 163
r+s 2001, 110
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München II,

Ersatz des Verdienstausfalls bei Vorruhestand

BGH, Urteil vom 07.11.2000 - Aktenzeichen VI ZR 400/99

DRsp Nr. 2000/10423

Ersatz des Verdienstausfalls bei Vorruhestand

»Zum Einfluß auf den Schadensersatz für Verdienstausfall, wenn der gesetzlich rentenversicherte Geschädigte mit Vollendung des 58. Lebensjahres als anerkannter Schwerbeschädigter schädigungsbedingt Vorruhestandsgeld nach dem Vorruhestandsabkommen für die Versicherungswirtschaft vom 25. September 1991 in Anspruch nimmt.«

Normenkette:

BGB § 252 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten aus abgetretenem Recht ihres früheren Angestellten D. (geboren am 23. März 1939) Ersatz von Verdienstausfall. D.'s Hüftgelenk ist infolge einer bei Behandlung durch den Beklagten am 8. Januar 1988 verursachten Infektion versteift; sein rechtes Bein ist um 5,5 cm verkürzt. D. ist auf einen Stock als Gehhilfe angewiesen und benötigt Spezialsitze. Der Beklagte hat seine volle Haftung für die D. entstehenden Schäden anerkannt.