BGH - Urteil vom 17.11.2020
VI ZR 569/19
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 1; BGB § 254 Abs. 2 S. 1 letzter Hs.; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DAR 2021, 196
DAR 2021, 310
DZWIR 2021, 179
MDR 2021, 612
NJW 2021, 694
VersR 2021, 386
r+s 2021, 175
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 01.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 101 C 3253/17
LG Berlin, vom 05.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 45 S 27/19

Ersatz des weiteren Nutzungsausfallschadens nach einem Verkehrsunfall durch den Haftpflichtversicherer des Schädigers; Obliegenheit des Geschädigten zur Schadensminderungspflicht

BGH, Urteil vom 17.11.2020 - Aktenzeichen VI ZR 569/19

DRsp Nr. 2021/1702

Ersatz des weiteren Nutzungsausfallschadens nach einem Verkehrsunfall durch den Haftpflichtversicherer des Schädigers; Obliegenheit des Geschädigten zur Schadensminderungspflicht

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den eigenen Kaskoversicherer auf Behebung des Unfallschadens in Anspruch zu nehmen, um die Zeit des Nutzungsausfalls und damit die Höhe der diesbezüglichen Ersatzverpflichtung des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers möglichst gering zu halten.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 45. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 5. November 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 2 S. 1; BGB § 254 Abs. 2 S. 1 letzter Hs.; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer auf Ersatz weiteren Nutzungsausfallschadens nach einem Verkehrsunfall in Anspruch.