OLG Hamm - Urteil vom 01.10.1992
6 U 113/92
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)371a
ES Kfz-Schaden D-1/46
VersR 1993, 766
ZfS 1993, 50

Ersatz von Mietwagenkosten für einen Kfz-Unfall-Geschädigten

OLG Hamm, Urteil vom 01.10.1992 - Aktenzeichen 6 U 113/92

DRsp Nr. 1993/3985

Ersatz von Mietwagenkosten für einen Kfz-Unfall-Geschädigten

Mietwagenkosten für einen Kfz-Unfall-Geschädigten, der sich, obwohl kein Totalschaden vorliegt, in Absprache mit dem Schädiger zur Ersatzwagen-Beschaffung entschließt, sind nur für den Zeitraum dieser Beschaffung ersatzfähig.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Sachverhaltsdaten:

Unter den Parteien wurde vereinbart, daß auf Totalschadenbasis abgerechnet werden sollte, obwohl eine Reparatur möglich gewesen wäre; die Kl. als Mietwagenunternehmerin legte nämlich Wert darauf, das Unfallfahrzeug durch einen Neuwagen zu ersetzen.

Fundstellen
DRsp I(123)371a
ES Kfz-Schaden D-1/46
VersR 1993, 766
ZfS 1993, 50