BGH - Urteil vom 05.04.2022
VI ZR 7/21
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 2 S. 1-2;
Fundstellen:
BB 2022, 1217
BFH/NV 2022, 800
BauR 2022, 1193
DAR 2022, 429
DAR 2022, 446
DZWIR 2022, 388
MDR 2022, 821
NJW 2022, 1884
NZV 2022, 424
VRS 2022, 134
VersR 2022, 894
ZIP 2022, 1549
r+s 2022, 356
Vorinstanzen:
AG Nordhorn, vom 09.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 90/20
LG Osnabrück, vom 08.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 133/20

Ersatzanspruch eines Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer auf die für eine Teilreparatur gezahlte Umsatzsteuer nach einem Verkehrsunfall; Zulässigkeit der Kombination fiktiver und konkreter Schadensberechnung (hier: Teilreparatur zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit des Unfallfahrzeugs)

BGH, Urteil vom 05.04.2022 - Aktenzeichen VI ZR 7/21

DRsp Nr. 2022/7523

Ersatzanspruch eines Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer auf die für eine Teilreparatur gezahlte Umsatzsteuer nach einem Verkehrsunfall; Zulässigkeit der Kombination fiktiver und konkreter Schadensberechnung (hier: Teilreparatur zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit des Unfallfahrzeugs)

Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, kann er den Ersatz von Umsatzsteuer nicht verlangen. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen einer durchgeführten Reparatur tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist. Eine Kombination fiktiver und konkreter Schadensberechnung ist insoweit nicht zulässig (hier: Teilreparatur zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit des Unfallfahrzeugs).

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 8. Dezember 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 2 S. 1-2;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall auf Ersatz der von ihr für eine Teilreparatur gezahlten Umsatzsteuer in Anspruch.