KG - Urteil vom 09.02.1978
12 U 2472/77
Normen:
BGB §§ 249 ff. ;
Fundstellen:
DB 1978, 1541
DRsp I(123)220b
ES Kfz-Schaden C-1/16
VRS 55, 83
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 313/76

Ersatzfähige Aufwendungen bei der Kfz-Schadensabrechnung auf Reparaturkostenbasis

KG, Urteil vom 09.02.1978 - Aktenzeichen 12 U 2472/77

DRsp Nr. 1994/1815

Ersatzfähige Aufwendungen bei der Kfz-Schadensabrechnung auf Reparaturkostenbasis

Als ersatzfähige Aufwendungen bei der Kfz-Schadensabrechnung auf Reparaturkostenbasis reichen für die erforderliche Neulackierung die Kosten einer fachgerechten Teillackierung aus, und zwar auch bei Metallic-Lacken.

Normenkette:

BGB §§ 249 ff. ;

Gründe:

Dem Kl. steht kein Anpruch auf Erstattung der Kosten für die Ganzlackierung seines Personenkraftwagens zu. Die ... Teillackierung von Tür zu Tür über das Heck des unfallbeschädigten Personenkraftwagens war als Schadensersatz nach §§ 249, 251 BGB ausreichend.

Dem Senat ist aus eigener Sachkunde bekannt, daß bei fachgerechter Ausführung eine Teillackierung auch von metallic-lackierten Personenkraftwagen ohne Farbunterschiede möglich ist. Demgegenüber kann der Kl. das Auftreten von Farbunterschieden bei seinem Wagen im besonderen Falle nicht beweisen. ... Der Kl. kann somit keine weiteren Lackierungskosten verlangen, ohne daß es darauf ankommt, ob er durch den Kauf eines Personenkraftwagens mit Metallic-Lackierung ein besonderes von ihm zu tragendes Risiko eingegangen ist.

Hinweise:

Ebenso OLG Düsseldorf (Urteil - 12 U 175/74 - 13.11.1975, in DAR 1976, 184; Urteil - 12 U 180/72 - 25.10.1973, in DAR 1974, 71), ebenso ferner OLG München (Urteil - 10 U 1539/73 - 23.8.1973, in VersR 1974, 65).