OLG Köln - Urteil vom 02.06.2010
26 U 30/08
Normen:
BGB § 249 Abs. 2;
Fundstellen:
VersR 2011, 235
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 29.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 228/06

Ersatzfähigkeit nicht unfallbedingter Schäden

OLG Köln, Urteil vom 02.06.2010 - Aktenzeichen 26 U 30/08

DRsp Nr. 2011/4125

Ersatzfähigkeit nicht unfallbedingter Schäden

Sind in der Reparaturkostenkalkulation eines Sachverständigen für einen Kfz-Unfallschaden auch Teile enthalten, deren Austausch objektiv nicht erforderlich ist, so besteht auch dann kein Erstattungsanspruch, wenn dies dem Unfallgeschädigten nicht bekannt war.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29.10.2008 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln (16 O 228/06) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.747,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.2.2006 sowie weitere 392,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 196,33 € seit dem 22.5.2006 und seit dem 19.12.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention tragen die Klägerin zu 35 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 65 %. Die Kosten der Nebenintervenienten trägt die Klägerin zu 35 %, im Übrigen tragen diese ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 2;

Gründe

I.