beabsichtigt der Senat, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 16.09.2008 (18 O 242/08) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
"Die zulässige Berufung hat nach dem gegebenen Sachstand keine Aussicht auf Erfolg. Da die zugrunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (vgl. § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO), soll Ober das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden.
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