BGH - Urteil vom 23.09.1969
VI ZR 69/68
Normen:
BGB § 249, § 254 Abs. 2 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden I-1/11
JR 1970, 98
NJW 1969, 2281
VRS 38, 17
VersR 1969, 1040

Ersatzfähigkeit von Heilungskosten einer Unfallverletzung

BGH, Urteil vom 23.09.1969 - Aktenzeichen VI ZR 69/68

DRsp Nr. 1995/9414

Ersatzfähigkeit von Heilungskosten einer Unfallverletzung

Ersatzfähigkeit unfallbedingter Heilungskosten: (a) Maßstab ist die Angemessenheit; (b) dementsprechend können auch die - erheblichen - (Mehr-) Aufwendungen für eine Heilbehandlung im Ausland ausnahmsweise dann zu ersetzen sein, wenn sie angesichts von Art und Intensität der Verletzungen, drohender Dauerschäden und besonderer Heilungschancen sachgemäß, geboten und angemessen erscheinen.

Normenkette:

BGB § 249, § 254 Abs. 2 ; ZPO § 287 ;

Hinweise:

Hinweis:

Hier wird, wenn auch noch etwas zurückhaltend, auch für den Bereich der Personenschäden der dominierende Erforderlichkeitsmaßstab aus § 249 Satz 2 BGB angesprochen, wie er vom VI. BGH-Zivilsenat mit zunehmender Deutlichkeit für die Frage der ersatzfähigen Kfz-Schäden herausgestellt worden ist - mit allen Konsequenzen für eine wirtschaftliche Schadensabwicklung, für die Einordnung der Schadensgeringhaltungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) und für die Beweislast (vgl. etwa ES Kfz-Schaden A-1/21, ES Kfz-Schaden D-1/34).