Der Kläger macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 15. Dezember 2004 geltend, bei dem der Pkw des Klägers Mercedes C 220 CDI beschädigt wurde. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte für den entstandenen Schaden in vollem Umfang eintrittspflichtig ist. Streitig ist lediglich, in welcher Höhe Mietwagenkosten zu erstatten sind.
Auf Vermittlung seiner Reparaturwerkstatt mietete der Kläger vom Unfalltag bis zum 28. Dezember 2004 ein Ersatzfahrzeug bei der Firma U. GmbH zum Tagesmietpreis von 169,00 EUR an. Es handelte sich um einen "Unfallersatztarif". Der Vermieter stellte einen Gesamtbetrag von 3.357,04 EUR in Rechnung. Die Abrechnung beinhaltet unter anderem den Nettobetrag von 2.366,00 EUR Grundmiete für 14 Tage im "Unfallersatztarif" zum Tagespreis von 169,00 EUR.
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