BGH - Urteil vom 23.01.2007
VI ZR 243/05
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 390
DAR 2007, 261
MDR 2007, 715
NJW 2007, 1122
NZV 2007, 231
VRS 112, 418
VersR 2007, 514
ZGS 2007, 125
zfs 2007, 332
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, vom 16.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 83/05
AG Bayreuth, vom 10.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 123/05

Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

BGH, Urteil vom 23.01.2007 - Aktenzeichen VI ZR 243/05

DRsp Nr. 2007/4983

Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

»Zu den Anforderungen an die Feststellung, ob ein vom Geschädigten beanspruchter Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich ist und ob dem Geschädigten ein Normaltarif ohne weiteres zugänglich war.«

Normenkette:

BGB § 249 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 15. Dezember 2004 geltend, bei dem der Pkw des Klägers Mercedes C 220 CDI beschädigt wurde. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte für den entstandenen Schaden in vollem Umfang eintrittspflichtig ist. Streitig ist lediglich, in welcher Höhe Mietwagenkosten zu erstatten sind.

Auf Vermittlung seiner Reparaturwerkstatt mietete der Kläger vom Unfalltag bis zum 28. Dezember 2004 ein Ersatzfahrzeug bei der Firma U. GmbH zum Tagesmietpreis von 169,00 EUR an. Es handelte sich um einen "Unfallersatztarif". Der Vermieter stellte einen Gesamtbetrag von 3.357,04 EUR in Rechnung. Die Abrechnung beinhaltet unter anderem den Nettobetrag von 2.366,00 EUR Grundmiete für 14 Tage im "Unfallersatztarif" zum Tagespreis von 169,00 EUR.