BGH - Urteil vom 23.01.2007
VI ZR 18/06
Normen:
BGB § 249 § 254 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 389
DAR 2007, 260
MDR 2007, 714
NJW 2007, 1123
NZV 2007, 232
VRS 113, 5
VersR 2007, 515
ZGS 2007, 125
zfs 2007, 333
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 29.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 20/05
AG Recklinghausen, vom 16.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 472/04

Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten bei Möglichkeit der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs zum Normaltarif

BGH, Urteil vom 23.01.2007 - Aktenzeichen VI ZR 18/06

DRsp Nr. 2007/4985

Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten bei Möglichkeit der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs zum Normaltarif

»Die Frage, ob ein vom Geschädigten beanspruchter Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich ist, kann dann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten jedenfalls die kostengünstigere Anmietung eines entsprechenden Fahrzeugs zugemutet werden konnte, weil ihm in der konkreten Situation ein Normaltarif, der in vollem Umfang seinen Bedürfnissen entsprach, ohne weiteres zugänglich war.«

Normenkette:

BGB § 249 § 254 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughalter Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 4. Januar 2002 geltend, bei dem der Pkw der Klägerin Opel Movano beschädigt wurde. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte für den entstandenen Schaden in vollem Umfang eintrittspflichtig ist. Streitig ist lediglich, in welcher Höhe Mietwagenkosten zu erstatten sind.