BGH - Urteil vom 30.01.2007
VI ZR 99/06
Normen:
BGB § 249 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 388
DAR 2007, 262
MDR 2007, 713
NJW 2007, 1124
NZV 2007, 179
VRS 113, 13
VersR 2007, 516
ZGS 2007, 125
zfs 2007, 330
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 12.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 42 S 71/06
AG Würzburg, vom 30.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 1581/05

Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten; Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs

BGH, Urteil vom 30.01.2007 - Aktenzeichen VI ZR 99/06

DRsp Nr. 2007/4987

Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten; Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs"

»1. Bei der Frage nach der Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs" ist der Tatrichter im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Vielmehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif - u.U. auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den "Normaltarif" rechtfertigen (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133 und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 671 m.w.N.).2. Dass Mietwagenunternehmen dem Geschädigten zunächst nur einen Unfallersatztarif angeboten haben, reicht grundsätzlich nicht für die Annahme aus, dem Geschädigten wäre bei entsprechender Nachfrage kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen (Fortführung des Senatsurteils vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274).«

Normenkette:

BGB § 249 ; ZPO § 287 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 17. März 2005 geltend. Die volle Haftung der Beklagten für den Unfallschaden steht dem Grunde nach außer Streit.