Die Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht eines Unfallgeschädigten Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend. Die Haftung ist dem Grunde nach außer Streit. Der Geschädigte mietete nach einem Verkehrsunfall im September 2003 bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug an. Die Klägerin stellte der Beklagten dafür insgesamt 795,83 EUR in Rechnung. Diese bezahlte nur 391,99 EUR; weitere Zahlungen lehnte sie mit der Begründung ab, die Klägerin habe sich dem Unfallgeschädigten gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht, weil sie ihn nicht auf die Möglichkeit der Anmietung zu einem wesentlich günstigeren Tarif hingewiesen habe, wie er etwa von der AVIS Autovermietung, der Franchisegeberin der Klägerin, angeboten werde. Die Beklagte hat sich mögliche Schadensersatzansprüche des Geschädigten abtreten lassen und in Höhe des Differenzbetrages gegen die Klageforderung aufgerechnet.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen, mit welcher die Beklagte ihr Klagabweisungsbegehren weiterverfolgt.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|