Der Kläger macht restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 4. Juli 2003 geltend. Die volle Haftung der Beklagten für den Unfallschaden steht dem Grunde nach außer Streit.
Der Kläger mietete von Samstag, dem 5. Juli 2003 bis zum 19. Juli 2003 bei der Autovermietung S. ein Ersatzfahrzeug zu einem Mietpreis von 2.732,69 EUR an. Unter Anrechnung von 10 % ersparter Eigenaufwendungen erstattete die Beklagte 513 EUR. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger den Differenzbetrag.
Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.946,42 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
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