BGH - Urteil vom 13.02.2007
VI ZR 105/06
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 494
DAR 2007, 327
MDR 2007, 773
NJW 2007, 1449
NZV 2007, 351
VRS 112, 410
VersR 2007, 661
ZGS 2007, 165
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 12.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 43 S 2352/05
AG Würzburg, vom 29.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 3746/04

Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten zu einem Unfallersatztarif

BGH, Urteil vom 13.02.2007 - Aktenzeichen VI ZR 105/06

DRsp Nr. 2007/6047

Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten zu einem Unfallersatztarif

»Für die Annahme, dem Geschädigten sei kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen, reicht nicht aus, dass das Mietwagenunternehmen dem Geschädigten nur einen Tarif angeboten hat und ihm bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs unter Offenlegung der Unfallsituation auch im Bereich einer Stadt zunächst ausschließlich der Unfallersatztarif angeboten worden wäre.«

Normenkette:

BGB § 249 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 4. Juli 2003 geltend. Die volle Haftung der Beklagten für den Unfallschaden steht dem Grunde nach außer Streit.

Der Kläger mietete von Samstag, dem 5. Juli 2003 bis zum 19. Juli 2003 bei der Autovermietung S. ein Ersatzfahrzeug zu einem Mietpreis von 2.732,69 EUR an. Unter Anrechnung von 10 % ersparter Eigenaufwendungen erstattete die Beklagte 513 EUR. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger den Differenzbetrag.

Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.946,42 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe: