BGH - Urteil vom 23.01.2007
VI ZR 67/06
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 391
DAR 2007, 263
MDR 2007, 650
NJW 2007, 1450
VRS 112, 413
VersR 2007, 560
ZGS 2007, 124
zfs 2007, 507
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 02.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 S 179/05
AG Fürstenwalde, vom 27.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 30 C 54/05

Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

BGH, Urteil vom 23.01.2007 - Aktenzeichen VI ZR 67/06

DRsp Nr. 2007/4986

Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

»Nach einem Verkehrsunfall kann grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden.«

Normenkette:

BGB § 249 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Schädigers Erstattung der Kosten für ein Sachverständigengutachten, das er nach einem Verkehrsunfall eingeholt hat. Die uneingeschränkte Haftung der Beklagten für die entstandenen Schäden ist unstreitig.

Der Kläger beauftragte den Sachverständigen Dipl.-Ing. Q. mit der Begutachtung seines beschädigten Fahrzeugs. In der im Auftrag enthaltenen Preisvereinbarung heißt es:

"A) Die Grundgebühr (G) richtet sich - nach der Schadenhöhe (S)* - unterhalb (S) = 600 Euro beträgt (G) = 99 Euro und ab (S) 600 Euro beträgt (G) = (S) hoch 0,57 x 3 Euro bei manueller Kalkulation (Daten über Terminal nicht abrufbar) gilt G plus 20 % und bei verringertem Aufwand (ohne Kalkulation) gilt G - 40 % zusätzlich bei späterer Nach-/Altteilbesichtigung, bzw. Stellungnahmen erfolgt eine zusätzliche Berechnung mit G - 50 % oder nach Zeitaufwand. B) nach der aufgewendeten Zeit *(mit 85 Euro/je Std.) C) Hinzu kommen immer die Nebenkosten ** und die gesetzliche MwSt ***.