Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 31. Dezember 1985, den der Fahrer eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Lkw's verschuldet hat. Die volle Einstandspflicht der Beklagten für die Unfallfolgen ist außer Streit.
Der Kläger erlitt bei dem Schadensereignis einen Unfallschock, ein Schädelhirntrauma ersten Grades, Prellungen des linken Knies, Stauchungen des linken Handgelenks mit Zerreißung der Gelenkscheibe sowie einen Abriß des Griffelfortsatzes der linken Elle. Er mußte sich in der Folgezeit wiederholt stationären Krankenhausbehandlungen mit Operationen unterziehen. Von der zuständigen Landesversicherungsanstalt erhielt er zunächst eine bis zum 30. Juni 1989 befristete Berufsunfähigkeitsrente; später wurde ihm ohne zeitliche Begrenzung eine Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt. Seit Mai 1987 befindet sich der Kläger in psychotherapeutischer bzw. neurologisch-psychiatrischer Behandlung. Die Beklagte hat ihm den Verdienstausfall bis zum 30. Juni 1987 ersetzt und ein Schmerzensgeld von 8.000 DM gezahlt.
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