BGH - Urteil vom 03.12.1974
VI ZR 1/74
Normen:
BGB §§ 242, 249, § 251 Abs. 2, § 254 Abs. 2, § 847 ;
Fundstellen:
BGHZ 63, 295
DB 1975, 495
DRsp I(123)186a-c
ES Kfz-Schaden I-1/14
ES Kfz-Schaden N-1/23
JZ 1975, 225
NJW 1975, 640
VRS 48, 241
VersR 1975, 342

Ersatzpflicht der kosmetischen Beseitigung einer Unfallnarbe; Begrenzung des Herstellungsaufwandes

BGH, Urteil vom 03.12.1974 - Aktenzeichen VI ZR 1/74

DRsp Nr. 1995/9416

Ersatzpflicht der kosmetischen Beseitigung einer Unfallnarbe; Begrenzung des Herstellungsaufwandes

a. Der Schadensersatzanspruch eines unfallbedingt Verletzten umfaßt grundsätzlich die Kosten für die kosmetische Beseitigung einer Unfallnarbe. b. Der ersatzfähige (Wieder-)Herstellungsaufwand bei Körperverletzungen wird allerdings durch den Unverhältnismäßigkeitsmaßstab im Rahmen einer an Treu und Glauben orientierten Zumutbarkeitsprüfung begrenzt. c. Unter diesem Gesichtspunkt kann ein Anspruch auf Ersatz der Kosten einer aufwendigen kosmetischen Operation zur Beseitigung einer nur geringfügigen Unfallnarbe wegen unverhältnismäßiger Aufwendungen ausgeschlossen, der Betroffene auf eine Geldentschädigung zu verweisen und insoweit seinen Belangen durch Berücksichtigung bei der Schmerzensgeldbemessung ausreichend entsprochen sein.

Normenkette:

BGB §§ 242, 249, § 251 Abs. 2, § 254 Abs. 2, § 847 ;

Hinweise:

Hinweis:

[zu Ls a und b]