BGH - Urteil vom 29.02.1956
VI ZR 352/54
Normen:
BGB §§ 249, 823 ;
Fundstellen:
BGHZ 20, 143
JR 1956, 375
NJW 1956, 1108
VRS 10, 405

Ersatzpflicht hinsichtlich seelischer Störungen

BGH, Urteil vom 29.02.1956 - Aktenzeichen VI ZR 352/54

DRsp Nr. 1994/6570

Ersatzpflicht hinsichtlich seelischer Störungen

1. Der Schädiger hat grundsätzlich auch Beeinträchtigungen zu ersetzen, die auf einer durch die Körperverletzung ausgelösten seelischen Störung des Betroffenen beruhen. 2. Die Haftung findet jedoch ihre Grenze, wenn die seelische Störung erst durch die - wenn auch unbewußte - Begehrensvorstellung nach einer Lebenssicherung oder die Ausnutzung einer vermeintlichen Rechtsposition ihr Gepräge erhält und der Unfall zum Anlaß genommen wird, den Schwierigkeiten des Arbeitslebens auszuweichen.

Normenkette:

BGB §§ 249, 823 ;

Hinweise: