OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.06.1994
19 U 104/93
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden B-1/29
VersR 1995, 1450

Ersatzwagenbeschaffung: Wiederbeschaffungswert im Falle eines mit Preisnachlaß gekauften Unfallfahrzeugs

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.06.1994 - Aktenzeichen 19 U 104/93

DRsp Nr. 1996/4031

Ersatzwagenbeschaffung: Wiederbeschaffungswert im Falle eines mit Preisnachlaß gekauften Unfallfahrzeugs

Freiwillige Leistungen Dritter, so auch Preisnachlässe, sind nicht als schadensmindernd zu berücksichtigen.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Hinweise:

Hinweis:

Die (Nicht-)Anrechnung von Preisnachlässen spielt in der Totalschaden-Rechtsprechung sonst entweder bei der Restwert-Anrechnung (günstig in Zahlung gegebenes Unfallfahrzeug) ES Kfz-Schaden A-2/12; ES Kfz-Schaden B-1/14, 25; ES Kfz-Schaden B-3/7 oder beim Neuwagen-Kauf ES Kfz-Schaden B-1/21 eine Rolle. Zum vergleichbaren Fall des Preisnachlasses auf die Reparatur des beschädigten Wagens vgl. ES Kfz-Schaden C-1/12, 31.

Fundstellen
ES Kfz-Schaden B-1/29
VersR 1995, 1450