BGH - Urteil vom 13.08.2013
VI ZR 389/12
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 11 S. 1; VVG § 115; BUrlG § 7 Abs. 3 S. 3; ZPO § 286;
Fundstellen:
DAR 2013, 637
DAR 2014, 310
MDR 2013, 1160
NJW 2013, 6
NZV 2013, 585
VersR 2013, 1274
VersR 2014, 390
r+s 2013, 626
Vorinstanzen:
AG Weilburg, vom 13.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 741/10
LG Limburg, vom 10.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 86/12

Ersetzen des entgangenen Verdienstes aus abhängiger Arbeit und des anteiligen Urlaubsentgelts bei Verursachen der Arbeitsunfähigkeit eines Geschädigten durch einen Schädiger; Berechnung des vom Schädiger zu ersetzenden Urlaubsentgelts

BGH, Urteil vom 13.08.2013 - Aktenzeichen VI ZR 389/12

DRsp Nr. 2013/19959

Ersetzen des entgangenen Verdienstes aus abhängiger Arbeit und des anteiligen Urlaubsentgelts bei Verursachen der Arbeitsunfähigkeit eines Geschädigten durch einen Schädiger; Berechnung des vom Schädiger zu ersetzenden Urlaubsentgelts

a) Verursacht der Schädiger die Arbeitsunfähigkeit des Geschädigten, so hat er nicht nur den entgangenen Verdienst aus abhängiger Arbeit, sondern grundsätzlich auch den auf den Zeitraum der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit entfallenden Anteil des Urlaubsentgelts zu ersetzen. Dieser Anspruch geht gemäß § 6 Abs. 1 EntgFG auf den Arbeitgeber über, soweit dieser dem Geschädigten für die Zeit seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bezahlten Urlaub gewährt hat.b) Zur Berechnung des vom Schädiger zu ersetzenden Urlaubsentgelts.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Limburg vom 10. August 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Landgericht auf die Berufung der Beklagten die Klage auf Ersatz anteiligen Urlaubsentgelts in Höhe von 1.178,30 € nebst Zinsen und die Klage auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 86,64 € nebst Zinsen abgewiesen hat. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Weilburg vom 13. März 2012 wird auch insoweit zurückgewiesen.