Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Limburg vom 10. August 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Landgericht auf die Berufung der Beklagten die Klage auf Ersatz anteiligen Urlaubsentgelts in Höhe von 1.178,30 € nebst Zinsen und die Klage auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 86,64 € nebst Zinsen abgewiesen hat. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Weilburg vom 13. März 2012 wird auch insoweit zurückgewiesen.
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