BSG - Urteil vom 03.04.2014
B 2 U 21/12 R
Normen:
BGB § 683; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 814; BGB § 818 Abs. 3; SGB I § 53 Abs. 2; SGB V § 13 Abs. 3; VVG (2008) § 194 Abs. 1; VVG (2008) § 86 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BSGE 115, 247
BSGE 2015, 247
DB 2014, 7
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 08.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 319/11

Erstattung der Aufwendungen einer Berufsgenossenschaft für Heilbehandlung und Hilfsmittel durch ein privates Krankenversicherungsunternehmen

BSG, Urteil vom 03.04.2014 - Aktenzeichen B 2 U 21/12 R

DRsp Nr. 2014/11533

Erstattung der Aufwendungen einer Berufsgenossenschaft für Heilbehandlung und Hilfsmittel durch ein privates Krankenversicherungsunternehmen

1. Dem privaten Krankenversicherer kann gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zustehen. 2. Der private Krankenversicherer, der in der irrigen Annahme einer eigenen Schuld Leistungen an seinen Versicherungsnehmer erbracht hat, ist zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs im Wege der nachträglichen Zweck- und Tilgungsbestimmung aus Billigkeitsgründen berechtigt, durch Zahlungsaufforderung nachträglich zu erklären, dass seine Leistungen als für den leistungspflichtigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bewirkt gelten sollen. 3. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch besteht der Höhe nach nur insoweit, als der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung selbst notwendige Leistungen hätte erbringen müssen.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 8. Juni 2012 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert wird auf 101 749,12 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 683; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 814; BGB § 818 Abs. 3; SGB I § 53 Abs. 2; SGB V § 13 Abs. 3; VVG (2008) § 194 Abs. 1; VVG (2008) § 86 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I