OLG Thüringen - Urteil vom 26.04.2007
1 U 216/06
Normen:
BGB § 249 ; BGB § 254 ; StVG § 7 ; PflVG § 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Jena 2007, 985
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 27.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 141/04

Erstattung der Mietwagenkosten bei Unfallschaden

OLG Thüringen, Urteil vom 26.04.2007 - Aktenzeichen 1 U 216/06

DRsp Nr. 2007/22773

Erstattung der Mietwagenkosten bei Unfallschaden

»Bei Anmietung eines Ersatzfahrzeuges trifft den Unfallgeschädigten grundsätzlich eine Erkundigungspflicht über andere Anmietungsmöglichkeiten jedenfalls dann, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss.«

Normenkette:

BGB § 249 ; BGB § 254 ; StVG § 7 ; PflVG § 3 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger macht mit der Klage einen Schadensersatz geltend, der ihm aus einem Verkehrsunfall entstanden ist.

Der Beklagte zu 2) verursachte mit seinem bei der Beklagten zu 1) versicherten Fahrzeug in Gera einen Auffahrunfall, durch den das Fahrzeug des Klägers beschädigt worden ist. Der Kläger hat zunächst mit der Klage den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden in Höhe von 3.222,12 EUR, Sachverständigenkosten in Höhe von 490,68 EUR, eine Kostenpauschale in Höhe von 26,00 EUR, Mietwagenkosten in Höhe von 3.153,96 EUR sowie Bearbeitungskosten für einen von der Streithelferin zur Verfügung gestellten Kredit in Höhe von 37,13 EUR und damit insgesamt einen Schadensersatz in Höhe von 6.929,89 EUR verlangt.

Nachdem die Beklagten nach Zustellung der Klageschrift an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.738,80 EUR gezahlt hatten, haben die Parteien den Rechtsstreit in dieser Höhe teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt.