BGH - Urteil vom 18.01.2022
X ZR 109/20
Normen:
VVG § 86 Abs. 1 S. 1; BGB § 242; BGB § 651h Abs. 1 S. 2-3; BGB § 651h Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
DAR 2022, 490
DAR 2022, 493
MDR 2022, 550
NJW 2022, 1808
Vorinstanzen:
AG München, vom 30.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 231 C 13527/19
LG München I, vom 11.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 1155/20

Erstattung der Vergütung für eine Pauschalreise aus übergegangenem Recht eines Versicherungsnehmers; Verpflichtung eines Reiseveranstalters auf Verlangen des Reisenden zur Begründung der Höhe der Entschädigung

BGH, Urteil vom 18.01.2022 - Aktenzeichen X ZR 109/20

DRsp Nr. 2022/4491

Erstattung der Vergütung für eine Pauschalreise aus übergegangenem Recht eines Versicherungsnehmers; Verpflichtung eines Reiseveranstalters auf Verlangen des Reisenden zur Begründung der Höhe der Entschädigung

a) Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Umstände, die für die Angemessenheit einer auf der Grundlage von § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB geforderten Entschädigung maßgeblich sind, obliegt dem Reiseveranstalter (Bestätigung von BGH, Urteil vom 3. November 2015 - X ZR 122/13, NJW 2016, 1508 Rn. 13; Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 13/14, RRa 2015, 144 Rn. 31).b) Einem Reisenden, der vor Reisebeginn vom Vertrag zurückgetreten ist und die Erstattung des bereits gezahlten Reisepreises begehrt, steht gegen den Reiseveranstalter auch aus § 651h Abs. 2 Satz 3 BGB kein einklagbarer Anspruch auf Auskunft über die genannten Umstände zu.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 11. November 2020 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen die Abweisung der Zahlungsklage zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

VVG § 86 Abs. 1 S. 1; BGB § 242; BGB § 651h Abs. 1 S. 2-3; § Abs. S. 3;