OLG Thüringen - Urteil vom 01.12.2020
5 U 134/19
Normen:
StVO § 25 Abs. 3; BGB § 823; VVG § 115;
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 17.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1301/14

Erstattung von Heilbehandlungskosten und Pflegekosten wegen eines UnfallsÜberwiegendes Mitverschuldens des GeschädigtenBegriff der FahrlässigkeitBetreten einer Straße bei Dunkelheit und Starkregen

OLG Thüringen, Urteil vom 01.12.2020 - Aktenzeichen 5 U 134/19

DRsp Nr. 2021/1107

Erstattung von Heilbehandlungskosten und Pflegekosten wegen eines Unfalls Überwiegendes Mitverschuldens des Geschädigten Begriff der Fahrlässigkeit Betreten einer Straße bei Dunkelheit und Starkregen

Fahrlässig handelt, wer eine Gefahr erkennen kann und den Eintritt des schädigenden Erfolgs vermeiden konnte und musste; die Gefahr, bei Betreten einer Straße bei Dunkelheit, Starkregen und dichtem Verkehr von einem Fahrzeug übersehen und erfasst zu werden, ist offensichtlich.

1 Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 17.01.2019, Az. 2 0 1301/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerinnen haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerinnen können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVO § 25 Abs. 3; BGB § 823; VVG § 115;

Gründe:

I.