OLG Celle vom 19.02.1981
5 U 99/80
Normen:
BGB §§ 249 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden D-1/27
VersR 1981, 934

Erstattung von Mietwagenkosten bei unfallbedingtem Ausfall eines Kraftfahrzeugs der Spitzenklasse

OLG Celle, vom 19.02.1981 - Aktenzeichen 5 U 99/80

DRsp Nr. 1994/1842

Erstattung von Mietwagenkosten bei unfallbedingtem Ausfall eines Kraftfahrzeugs der Spitzenklasse

Bei unfallbedingtem Ausfall eines Kraftfahrzeugs der Spitzenklasse (hier: »Mercedes 450 SEL«) kann es gerechtfertigt sein, die ersatzfähigen Mietwagenkosten nach einer weniger aufwendigen Fahrzeugklasse (»Mercedes 280 S«) zu berechnen.

Normenkette:

BGB §§ 249 254 Abs. 2 ;

Wird ein Kfz beschädigt und kann es deshalb nicht benutzt werden, so steht dem Geschädigten grundsätzlich das Recht zu, sich für die Ausfallzeit auf Kosten des Schädigers ein Ersatzfahrzeug desselben Typs zu mieten. Dabei ist allerdings zu beachten, daß der Schädiger nicht gehalten ist, die mit der Fahrzeugbenutzung verbundenen immateriellen Vorteile, wie z.B. Freude am Fahren, Bequemlichkeit und Prestige, zu ersetzen ... . Wenn also ein Pkw nicht nur aus wirtschaftlichen Gründen gehalten wird, sondern auch immateriellen Zielen der vorstehend genannten Art dient, so sind - in Abweichung von obigem Grundsatz - nur die Kosten für die Miete eines weniger aufwendigen Fahrzeugs zu ersetzen.