BGH - Urteil vom 26.06.2007
VI ZR 163/06
Normen:
BGB § 249 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
BB 2007, 1755
BGHReport 2007, 1020
DAR 2007, 699
MDR 2007, 1254
NJW 2007, 2916
NZV 2007, 563
VRS 113, 178
VersR 2007, 1286
ZGS 2007, 326
zfs 2007, 628
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 20.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 111/05
AG Emmendingen, vom 20.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 196/05

Erstattung von Mietwagenkosten zum Unfallersatztarif bei Beschaffung eines Neufahrzeugs

BGH, Urteil vom 26.06.2007 - Aktenzeichen VI ZR 163/06

DRsp Nr. 2007/14595

Erstattung von Mietwagenkosten zum Unfallersatztarif bei Beschaffung eines Neufahrzeugs

»Zur Schätzung der erforderlichen Herstellungskosten nach den Tabellen zur Nutzungsausfallentschädigung bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu einem Unfallersatztarif.«

Normenkette:

BGB § 249 ; ZPO § 287 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 22. Februar 2005 zwischen dem Kläger und einem Versicherungsnehmer der Beklagten. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien nicht streitig. Der Kläger hat sein Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern ein Ersatzfahrzeug mittels Leasing beschafft. Von 23. Februar bis 7. März 2005 hat er bei der Fa. S. Autovermietung GmbH ein Mietfahrzeug in Anspruch genommen. Auf die Mietwagenrechnung vom 15. März 2005 in Höhe von 2.371,04 EUR hat die Beklagte lediglich 1.474 EUR gezahlt.

Der Kläger hat mit der Klage von den verbleibenden 897,04 EUR einen Teilbetrag von 650 EUR nebst Zinsen begehrt. Er hält die Beklagte zur Erstattung des dreifachen Nutzungsausfalls nach der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch für verpflichtet. Sein Fahrzeug sei in der Gruppe G mit einem Tagessatz von 59 EUR einzustufen.

Das Amtsgericht hat der Klage wegen einer Mietdauer von lediglich elf statt zwölf Tagen im Teilbetrag von 473 EUR stattgegeben.